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Dichtheitsprüfung
Nach DIN 1986 Teil 30 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke“
Sind Leitungen beschädigt, kann austretendes Schmutzwasser den Boden und das Grundwasser verunreinigen. Zudem soll das Eindringen von Grundwasser in die Leitungen verhindert werden, um die Betriebskosten der Kläranlage und somit auch die Abwassergebühren nicht unnötig zu erhöhen.
Grundstückeigentümer sind verpflichtet Ihre Grundstücksentwässerungsanlage instand zu halten und in vorgeschriebenen Intervallen eine Dichtheitsprüfung durchführen zu lassen. Die rechtliche Grundlage dafür ist die DIN 1986 Teil 30.
Weitere Informationen, sowie die aktuellen Regelungen zu der Umsetzung und die Fristen für den Dichtheitsnachweis finden Sie auf der Homepage des Kreises Pinneberg:
https://www.kreis-pinneberg.de/Dichtheitsprüfung.html
Ob Ihr Grundstück in einem Wasserschutzgebiet liegt, können Sie auf dem Geoportal des Kreises Pinneberg einsehen (bitte wählen Sie dazu die Detailansicht Umwelt/Wasserschutzgebiete):
https://geoportal.kreis-pinneberg.de
Dichtheitsprüfung bei einem Neubau oder Umbau der Entwässerungsanlage
Wird eine Schmutz- oder Regenwasserleitung neu hergestellt oder saniert ist zwingend eine Dichtheitsprüfung durchzuführen.
Die Leitungen sind von einem zertifizierten Unternehmen einer Dichtheitsprüfung mit Wasser zu unterziehen. Die Dichtheitsprüfung darf nicht von dem Unternehmen durchgeführt werden, welches die Abwasserleitungen installiert hat! Der Mitarbeiter, welche diese Prüfung durchführt, muss ein Sachkundiger mit schriftlichem Nachweis sein. Die Prüfung erfolgt durch eine Messsonde und einem digitalen Messprogramm. Darüber muss ein Protokoll angefertigt und den Gemeindewerken zugestellt werden. Jede Dichtheitsprüfung muss durch die Gemeindewerke abgenommen werden.
Die Abnahme ist vorher bei den Gemeindewerken anzumelden.